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Zuschüsse an Kulturvereine

Die Stadt Eschweiler bezuschusst Vereine, die in die Liste der Kulturvereine in der Stadt Eschweiler aufgenommen wurden, auf der Grundlage der vom Rat der Stadt Eschweiler am 07.11.2001 beschlossenen "Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung".
  
Alle dort aufgeführten Zuschussarten werden nur auf Antrag gewährt.
  
Bei diversen Zuschussarten ist die vorherige Zustimmung des Kulturausschusses erforderlich. Ebenfalls beschließt der Kulturausschuss über die Aufnahme eines Vereins in die Liste der Kulturvereine in der Stadt Eschweiler.

  Beantragung, Verfahren

Die o.g. Richtlinien sowie ein entsprechender Antragsvordruck stehen Ihnen als pdf-Datei zum Download zur Verfügung. Zum Öffnen und Ausdrucken dieses Formulars muss auf Ihrem Rechner das kostenlos erhältliche Programm Adobe Reader installiert sein.
  
Der Antrag - bezogen auf die Aufnahme eines Vereines in die Liste der Kulturvereine in der Stadt Eschweiler - ist formlos an die unten angegebene Dienststelle der Stadtverwaltung Eschweiler zu richten.

  benötigte Unterlagen

Zur Aufnahme eines Vereins in die Liste der Kulturvereine in der Stadt Eschweiler sind folgende Unterlagen bzw. Voraussetzungen erforderlich:
  • Aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes
  • Aktueller Auszug aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht
  • Der Verein muss seinen Sitz in Eschweiler haben und schon mindestens seit 1 Jahr bestehen
  • Nachweis über regelmäßige kulturelle Aktivitäten während dieses Zeitraumes
Bei der Beantragung eines Zuschusses sind die einzureichenden Unterlagen je nach Zuschussart unterschiedlich. Die entsprechenden Informationen entnehmen Sie bitte dem Vordruck bzw. den Richtlinien.

  zuständige Dienststelle

Stadt Eschweiler
Amt für Schulen, Sport und Kultur
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax  02403/60999-009

  Ansprechpartner
  Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung

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