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Namenserteilung
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Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben die Möglichkeit zu erklären, dass das gemeinsame Kind den Familiennamen des Vaters erhält. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die allein sorgeberechtigte Mutter erteilt dem Kind den Familiennamen des Vaters. Dieser muss der Namenserteilung zustimmen.
Die Namenserteilung durch die Mutter ist nicht an eine Frist gebunden. Sie ist unwiderruflich, d. h. eine erneute Namenserteilung, nach der das Kind wieder den Namen der Mutter trägt, ist nicht möglich.
- Die Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben, bestimmen gemeinsam den Familiennamen des Kindes.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Möglichkeit, das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam auszuüben. Dazu bedarf es einer sogenannten „Sorgeerklärung", die beim Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden kann. Innerhalb von 3 Monaten nach Erklärung der gemeinsamen Sorge können die Eltern den Familiennamen, den das Kind bei der Geburt erworben hat, neu bestimmen.
Neben der o. a. Namenserteilung bzw. Namensbestimmung gibt es noch eine weitere Variante der Namenserteilung, sog. Einbenennung: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Dazu muss das Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Kind kann durch diese Einbenennung auch einen Doppelnamen erhalten, d. h. der bisherige Name des Kindes wird dem neuen Ehenamen voran gestellt oder angefügt.
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| Beantragung, Verfahren |
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Die Namenserteilung bzw. die Namensbestimmung bedürfen der öffentlichen Beglaubigung, d. h. die Eltern müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen und die Erklärung beurkunden lassen.
Die Namenserteilung durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten (sog. Einbenennung) bedarf der Einwilligung des leiblichen Vaters, sofern das Kind seinen Familiennamen führt oder der Vater das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter ausübt.
Willigt der leibliche Vater in die beabsichtigte Namenserteilung nicht ein, besteht die Möglichkeit, diese Einwilligung durch das zuständige Amtsgericht ersetzen zu lassen. Das bedeutet, dass das Amtsgericht darüber entscheidet, ob die Namenserteilung für das Wohl des Kindes erforderlich erscheint. Die Gebühr für die Namenserteilung beträgt € 21,00.
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| benötigte Unterlagen |
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- Personalausweise der Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes, falls dieses nicht in Eschweiler geboren ist
- evtl. Sorgeerklärung
- evtl. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (z. B. Scheidungsurteil oder Negativbescheinigung des Jugendamtes)
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| zuständige Dienststelle |
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Stadt Eschweiler |
| Standesamt |
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax 02403/71-325
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| Ansprechpartner |
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| Astrid Nier |
Zimmer 143
1. Etage
Telefon 02403/71-461
Telefax 02403/60999-204
astrid.nier@eschweiler.de
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| Martina Rewerts |
Zimmer 144
1. Etage
Telefon 02403/71-503
Telefax 02403/60999-231
martina.rewerts@eschweiler.de
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| Öffnungszeiten |
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Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr Freitag: 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung |
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