Ein Kind gilt als tot geboren oder in der Geburt verstorben, wenn sein Gewicht mindestens 500 Gramm beträgt, nach der Scheidung vom Mutterleib aber weder das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert noch die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Die Totgeburt ist spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen und zu beurkunden. Die Eltern können dem Kind Vor- und Familiennamen beilegen (siehe hierzu Vornamen eines Kindes).
Beantragung, Verfahren
Den Eltern werden folgende Geburtsurkunden über die Totgeburt ausgestellt:
1 Urkunde für die Krankenversicherung der Mutter
1 Urkunde für die Friedhofsverwaltung
1 Urkunde für die Pfarre zur Beerdigung
Die Beurkundung sowie die Ausstellung der genannten Urkunden sind gebührenfrei. Die Ausstellung weiterer Urkunden für private Zwecke (z. B. Geburtsurkunde für das Stammbuch) ist gebührenpflichtig: