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Sozialhilfe nach dem SGB XII

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben. Die Ursachen derartiger Notlagen (z. B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, zu geringes Renteneinkommen etc.) können vielfältig sein. Im Prinzip kann es einen jeden treffen, vorübergehend oder auch längerfristig Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei verfolgt die Sozialhilfe das Ziel, den hilfebedürftigen Menschen alsbald wieder unabhängig von der staatlichen Unterstützung zu machen. Es gilt hier das grundlegende Prinzip der "Hilfe zur Selbsthilfe". Sozialhilfe wird als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.

Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien kann, ist ihm die für seine persönliche Situation geeignete Leistung der Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist (außer im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt (automatisch) ein, sobald der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird. In der täglichen Praxis erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung beim örtlichen Sozialamt, da mit dem so genannten Sozialhilfe-Grundantrag all jene Informationen abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung über die Sozialhilfebewilligung benötigt.

Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII folgende Hilfen:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
  3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
  4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),
  5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
  6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
  7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gilt als Faustregel:

Sozialhilferechtlicher Bedarf
abzüglich Einkommen bzw. einzusetzendes Vermögen
= zu gewährende Hilfe

Jeder Ratsuchende oder Antragsteller wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Eschweiler Sozialverwaltung umfassend und kompetent beraten. Dabei gilt das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden Ansprüche (auch Ansprüche gegen andere Behörden) von Amts wegen. Das bedeutet, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der wirtschaftlichen Sozialhilfe auch auf solche Ansprüche aufmerksam machen, die der Hilfesuchende - vielleicht aus Unkenntnis - zunächst gar nicht geltend macht.

Die städteregionsangehörigen Städte und Gemeinden - so auch die Stadt Eschweiler - sind übrigens nur für bestimmte Aufgaben der Sozialhilfe zuständig. Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Sozialhilfe liegen bei der StädteRegion Aachen sowie beim Landschaftsverband Rheinland. Welche Behörde letztendlich für Ihr persönliches Anliegen zuständig ist, müssen Sie aber nicht wissen. Selbstverständlich erhalten Sie bei der Stadt Eschweiler auch in Angelegenheiten anderer Sozialhilfebehörden umfassende Hilfestellung durch Erstberatung, Herausgabe von Antragsformularen, Unterstützung beim Ausfüllen inkl. Weiterleitung von Anträgen, Weitervermittlung an die zuständige Stelle. In der gleichen Weise werden Sie unterstützt in Ihren Angelegenheiten, die andere Sozialleistungsbehörden betreffen (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Versorgungsamt usw.).

Wer sich informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die Sozialhilfe als "Hilfe zur Selbsthilfe" soll den Empfänger - soweit möglich - befähigen, alsbald wieder aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Wo aber die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Sozialhilfe so lange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist. Niemand, der in Not geraten ist - ob verschuldet oder unverschuldet -, sollte sich scheuen, die Hilfe des örtlichen Sozialamtes (persönliche Beratung und ggf. Gewährung von Geld- oder Sachleistungen) in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie uns offen und ehrlich über Ihre Situation informieren und die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Recht auf Sozialhilfe! Übrigens, meistens gilt: Je früher Sie kommen, desto besser können wir Ihnen helfen. Auch der Beginn der Sozialhilfe ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Notlage bekannt wird. Sie verbessern daher Ihre Situation, wenn Sie uns möglichst frühzeitig aufsuchen.

Eigentlich ist es selbstverständlich, aber es sei hier trotzdem einmal erwähnt:

Alles, was Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialverwaltung vortragen, unterliegt der Geheimhaltung nach Maßgabe der sozialrechtlichen Datenschutzgesetze (§§ 67 ff. Sozialgesetzbuch, 10. Buch). Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Ihre Angelegenheit wird also mit strengster Vertraulichkeit behandelt.

  Beantragung, Verfahren

Für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB XII sind folgende Mitarbeiterinnen zuständig. Weitere Informationen erfahren Sie unter der Rubrik "Ansprechpartner" weiter unten.

Hilfeart nach dem SGB XII

Mitarbeiterinnen 

alle Hilfen außer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Edith Mühldorf
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Buchstaben A - Ha) Daniel Schümmer
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Buchstaben He - Mi) Thomas Guß
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Buchstaben Mo - U)

Brigitte Pollmer

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Buchstaben V - Z)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel SGB XII

Sabrina Bertram

  benötigte Unterlagen

Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im Einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von der Art der beantragten Leistung ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich:
  • vollständige Einkommensunterlagen,
  • Belege über eventuelles Vermögen,
  • Nachweise über laufende Ausgaben,
  • Mietvertrag,
  • ggf. ärztliche Bescheinigungen und Befunde (bei Erwerbsminderung).
Die Sozialverwaltung informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind.

  zuständige Dienststelle

Stadt Eschweiler
Abteilung für soziale Angelegenheiten
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax  02403/71-538

  Ansprechpartner
Sabrina Bertram
Zimmer 235
2. Etage
Telefon  02403/71-508
Telefax  02403/60999-072

sabrina.bertram@eschweiler.de
Thomas Guß
Zimmer 235
2. Etage
Telefon  02403/71-722
Telefax  02403/60999-149

thomas.guss@eschweiler.de
Edith Mühldorf
Zimmer 240
2. Etage
Telefon  02403/71-727
Telefax  02403/60999-190

edith.muehldorf@eschweiler.de
Brigitte Pollmer
Zimmer 236
2. Etage
Telefon  02403/71-264
Telefax  02403/60999-219

brigitte.pollmer@eschweiler.de
Daniel Schümmer
Zimmer 236
2. Etage
Telefon  02403/71-524
Telefax  02403/60999-102

daniel.schuemmer@eschweiler.de
Michaela Zentis
Zimmer 238
2. Etage
Telefon  02403/71-265
Telefax  02403/60999-304

michaela.zentis@eschweiler.de
  Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:45 Uhr

Vorsprachen erfolgen nur nach Terminvereinbarung.Eine Terminvergabe erfolgt montags bis freitags von 08.30 Uhr - 09.00 Uhr nach telefonischer Absprache mit Ihrem(r) Sachbearbeiter(in).

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