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Flächennutzungsplanung

Was ist ein Flächenutzungsplan?

Der Flächenutzungsplan ist Teil der Bauleitplanung einer Gemeinde. Eine solche Bauleitplanung, die durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt wird, hat die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in dieser Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 BauGB). Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als „vorbereitender Bauleitplan“ und der Bebauungsplan als „verbindlicher Bauleitplan“.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB:

„Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.“

Inhalte und Aufgaben des Flächennutzungsplanes

Der Flächennutzungsplan stellt dar, welche Flächen in den nächsten 10-15 Jahren von den unterschiedlichen Nutzungen wie etwa Wohnen, Arbeiten, Freiraum, Freizeit, etc. entwickelt werden können. Mit diesem Plan macht die Stadt deutlich, welche räumlichen Entwicklungen in diesem Zeitraum als realistisch und verträglich angesehen werden. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch. Im Flächennutzungsplan wird eine Vielzahl von Nutzungen dargestellt. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Wohnbauflächen
  • Gewerbliche Bauflächen
  • Sonderbauflächen

ebenso wie etwa Aussagen zur Entwicklung des Freiraumes und der Natur  oder Aussagen zu Einrichtungen und Flächen für den Gemeinbedarf wie z.B. Bildungs- und Kultureinrichtungen oder Standorte für die öffentliche Verwaltung, aber auch Hauptverkehrsstraßen, besondere Trassen für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder Mülldeponien und  Elektrizitätswerke.

Der Flächennutzungsplan und seine Außenwirkung

Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan richtet sich mit seinen Darstellungen in erster Linie an Behörden. Für diese ist der Plan verbindlich, solange sie seinen Darstellungen nicht widersprochen haben. Die Stadt Eschweiler dokumentiert mit dem Planwerk ihre Vorstellungen für die künftige räumliche Entwicklung des Stadtgebietes. Dies bedeutet, dass Bebauungspläne (sog. verbindliche Bauleitpläne), die für die Bürger verbindlich sind und aus denen auch Baurechte abgeleitet werden können, den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widersprechen dürfen. Gegenüber dem Bürger entfaltet der Flächennutzungsplan somit nur eine indirekte Wirkung. Aus ihm ist jedoch zu erkennen, in welchen Bereichen des Stadtgebietes eine konkretere Planung in den folgenden Jahren möglich werden könnte.

Das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans und die Beteiligung der Bürger (Öffentlichkeit)

Das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans wird durch die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) vorgegeben.Das BauGB unterscheidet zwei Stufen der Bürgerbeteiligung:

1. Stufe: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Vorgezogene Bürgerbeteiligung)

Den Bürgern "ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben." Dies geschieht im Rahmen einer zwei Wochen andauernden Auslegung des Planentwurfs. Zeit und Ort der Beteiligung werden im Amtsblatt der Stadt Eschweiler veröffentlicht. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der beabsichtigten Planung vorgestellt. Dadurch haben die Bürger und Bürgerinnen Gelegenheit, zu den planerischen Konzepten in diesem frühen Planungsstadium Stellung zu nehmen. Sie haben die Möglichkeit, Änderungswünsche und Gegenvorschläge

  • mündlich oder
  • gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich bei der Abteilung für Planung und Entwicklung der Stadt einzureichen.

Ihre Vorschläge und Wünsche werden dem Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss mit der Stellungnahme der Verwaltung zugeleitet. Parallel zu diesem Verfahrensgang werden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) am Verfahren beteiligt.

2. Stufe: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentliche Auslegung)

Die zweite Stufe der Bürgerbeteiligung ist die nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Bauleitplans. Sie dauert mindestens einen Monat. Dabei haben Bürger und Bürgerinnen wiederum die Möglichkeit, Anregungen zu dem ausliegenden Entwurf des Flächenutzungsplanes vorzubringen, über die abschließend der Rat der Stadt entscheidet. Zeit und Ort der Auslegung werden im Amtsblatt der Stadt Eschweiler veröffentlicht.


  Beantragung, Verfahren


  benötigte Unterlagen


  zuständige Dienststelle

Stadt Eschweiler
Abteilung für Planung und Entwicklung
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax  02403/71-532

  Ansprechpartner
Annette Blasberg
Zimmer 432
4. Etage
Telefon  02403/71-465
Telefax  02403/60999-021

annette.blasberg@eschweiler.de
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Zimmer 446
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reiner.fey@eschweiler.de
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Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
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