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Planungsrecht

Grundsätzlich sollte sich jeder der ein Haus, eine Garage oder sonst ein Gebäude planen oder bauen möchte vorher erkundigen, ob und wie das zur Bebauung vorgesehene Grundstück genutzt werden kann. Die Frage nach der Bebaubarkeit eines Grundstückes ist für Grundstückseigentümer und -interessenten gleichermaßen wichtig.

Geregelt wird diese Frage in den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Entscheidend für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist die Frage, in welchem Bereich sich das zu bebauende Grundstück befindet.

Grundsätzlich wird das Stadtgebiet planungsrechtlich in den
1. Innenbereich (Ortslage) und den
2. Außenbereich (Freiraum)
untergliedert.

zu 1. Der Innenbereich untergliedert sich noch in den Bereich, der durch einen Bebauungsplan überlagert ist sowie in den Bereich, der unbeplant ist.

a. Ist der Innenbereich durch einen Bebauungsplan (§ 30 BauGB) überplant, so ist ein Vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht. Der Bebauungsplan enthält in der Regel eine Vielzahl von Festsetzungen.

b. Im unbeplanten Innenbereich, dem so genannten „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ (§ 34 BauGB) richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen.

zu 2. Der Außenbereich ist die gesamte verbleibende Fläche des Stadtgebietes, das außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.
Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, mit Ausnahme der nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben. Ausnahmsweise kann ein Vorhaben dennoch zulässig sein, wenn unter anderem öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Aufgrund der Vielschichtigkeit der zu beachtenden bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, ist eine vorherige Abstimmung und Klärung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei der zuständigen Abteilung für Planung und Entwicklung sinnvoll.


  Beantragung, Verfahren


  benötigte Unterlagen


  zuständige Dienststelle

Stadt Eschweiler
Abteilung für Planung und Entwicklung
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax  02403/71-532

  Ansprechpartner
Annette Blasberg
Zimmer 432
4. Etage
Telefon  02403/71-465
Telefax  02403/60999-021

annette.blasberg@eschweiler.de
Reiner Fey
Zimmer 446
4. Etage
Telefon  02403/71-438
Telefax  02403/60999-076

reiner.fey@eschweiler.de
Rita Führen
Zimmer 447a
4. Etage
Telefon  02403/71-443
Telefax  02403/60999-085

rita.fuehren@eschweiler.de
Florian Schoop
Zimmer 445 a
4. Etage
Telefon  02403/71-427
Telefax  02403/60999-173

florian.schoop@eschweiler.de
Lisa Trienekens
Zimmer 450
4. Etage
Telefon  02403/71-455
Telefax  02403/60999-278

lisa.trienekens@eschweiler.de
Gabi Willers
Zimmer 447
4. Etage
Telefon  02403/71-398
Telefax  02403/60999-300

Gabi.Willers@eschweiler.de
  Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung

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