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Vergnügungssteuer für Spielgeräte
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Die Vergnügungssteuer wird für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten erhoben und bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl:
- Aufstellung in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit: 10 % des Einspielergebnisses
- Aufstellung in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeiten: 35,00 Euro
- Aufstellung in Gaststätten usw. mit Gewinnmöglichkeit: 10 % des Einspielergebnisses
- Aufstellung in Gaststätten usw. ohne Gewinnmöglichkeit: 25,00 Euro
Bei Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten, bei denen Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische Praktiken zum Gegenstand haben, wird eine Steuer von 300,00 Euro erhoben.
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| Beantragung, Verfahren |
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Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ist der Auftragsteller verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres der unten angegebenen Dienststelle eine Steueranmeldung nach amtlich vorgegebenem Vordruck einzureichen. Der Steueranmeldung sind sämtliche Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen.
Apparate mit mehreren Spieleinrichtungen, Gewaltspielgeräte u.ä. sowie Personalcomputer sind gesondert anzumelden.
Der Halter (Aufsteller) der Apparate hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates mit oder ohne Gewinnmöglichkeit vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneinganges. Ein Apparatetausch ist anzuzeigen. Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Die Vergnügungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt.
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| benötigte Unterlagen |
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Die Formulare
stehen Ihnen als pdf-Dateien zum Download zur Verfügung. Zum Öffnen und Ausdrucken der Formulare benötigen Sie das kostenlose Programm Adobe Reader. Nach dem Ausfüllen können Sie diese Formulare an die Stadtverwaltung senden, faxen oder bei einer Vorsprache im Rathaus mitbringen.
Daneben bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Anmeldung oder Abmeldung eines steuerpflichtigen Spielgeräts online vorzunehmen. Hierbei können Sie am Bildschirm ein Formular ausfüllen und mit einem Klick an die Stadtverwaltung senden. Folgen Sie dazu einfach dem nachstehenden Link.
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| Online-Formular |
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| zuständige Dienststelle |
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Stadt Eschweiler |
| Abteilung Steuern und Abgaben |
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax 02403/71-556
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| Ansprechpartner |
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| Anne Herzog |
Zimmer 542
5. Etage
Telefon 02403/71-285
Telefax 02403/60999-112
anne.herzog@eschweiler.de
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| Öffnungszeiten |
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Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr Freitag: 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung |
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