Beim Nichtraucherschutz kann man zwischen dem Schutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz und dem Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Räumen unterscheiden.
Am Arbeitsplatz hat gemäß § 5 der Arbeitsstättenverordnung der Arbeitgeber die „erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind." In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, "als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."
Zum 1. Januar 2008 ist in Nordrhein-Westfalen mit dem Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern (Nichtraucherschutzgesetz – NiSchG) zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern ein gesetzliches Rauchverbot in öffentlichen und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wozu in erster Linie auch Gaststätten gehören, eingeführt worden.
Grundsätze
Das Rauchverbot gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Kein Rauchverbot gilt in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
Orte, an denen ein gesetzliches Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar am Eingangsbereich durch folgendes Warnzeichen „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
Übersicht über die Rauchverbote
- Behörden und Gerichte: Rauchverbot
- Flughäfen: Rauchverbot in den öffentlich zugänglichen Flächen
- Gaststätten: Rauchverbot, aber erst ab ab 1. Juli 2008 (siehe unten)
- Gefängnisse: Rauchen in Hafträumen, die ausschließlich mit Rauchern belegt sind, erlaubt
- Hochschulen: Rauchverbot
- Kliniken: Rauchverbot
- Museen und Theater: Rauchverbot
- Schulen, Jugendhäuser und Kindertagesstätten: Rauchverbot
- Sporthallen und Hallenbäder: Rauchverbot
- In Einkaufszentren besteht grundsätzlich kein Rauchverbot, es sei denn, der Betreiber bestimmt etwas anderes.
Sonderregelungen für Gaststätten
Grundsätzlich gilt das Rauchverbot auch für Gaststätten, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume. Dieses Rauchverbot ist seit dem 1. Juli 2008 in Kraft. Auch hier ist die Errichtung abgeschlossener Räume als Raucherbereich möglich, wenn die als Raucherraum genutzte Fläche den Charakter eines abgeschlossenen Raumes erfüllt und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nimmt. Bei Gaststätten sind aber folgende Besonderheiten zu beachten:
Kein gesetzliches Rauchverbot in gastronomischen Betrieben besteht
- für die Außengastronomie,
- für Hotels (Lobby, Flure, Zimmer),
- für vorübergehend aufgestellte Festzelte,
- für sog. Raucherclubs (die seit dem 01.07.2008 vornehmlich in Ein-Raum-Gaststätten sehr häufig vorzufinden sind),
- bei Brauchtumsveranstaltungen (regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die im Brauchtum verankert und regionaltypisch sind),
- soweit eine Gaststätte ausschließlich für eine geschlossene Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird.
Die Ausnahmen bewirken, dass vorübergehend in Räumen von Gaststätten, in den ansonsten Rauchverbot gilt, geraucht werden darf. Dabei muss der Gastwirt aber gleichzeitig am Eingang eine entsprechende Kennzeichnung durchführen.
Zwischenlösung für Einraumkneipen
Rauchen wird unter bestimmten Vorraussetzungen geduldet
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird auch im Land Nordrhein-Westfalen in Einraumkneipen das Rauchen wieder geduldet. Dies ist aber mit der Bedingung verbunden, dass die Gaststätte
- kleiner als 75 Quadrameter ist,
- nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt,
- unter 18-jährigen Personen keinen Einlass gewährt,
- im Eingangsbereich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist und
- dort keine zubereiteten Speisen angeboten werden.
Brauchtumsveranstaltungen
Bei "im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt", kurz: Brauchtumsveranstaltungen, gelten die Rauchverbote in Gaststätten nicht.
In Eschweiler ist eine Liste über diese Brauchtumsveranstaltungen erstellt worden, die Aufschluss darüber gibt, an welchen Tagen und in welchen Bereichen der Stadt Eschweiler der Nichtraucherschutz generell aufgehoben ist.
Ein Gastwirt kann aber trotzdem, aufgrund eigener Entscheidung, den Nichtraucherschutz weiter gelten lassen. Soweit er das Rauchen im gesamten Lokal zulassen möchte, muss ein Gastwirt jedoch an solchen Tagen am Eingang deutlich kenntlich machen, dass der Nichraucherschutz aufgehoben ist.
Nichtraucherschutz und Jugendschutz
Bereits das zum 01.09.2007 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens beinhaltete eine Änderung des Jugendschutzgesetzes in der Form, dass Zigaretten pp. an Jugendliche unter 18 Jahren nicht mehr verkauft werden dürfen und dass das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist.
Verstöße
Verstöße gegen das Gesetz sind möglich durch Personen, die unbefugt an Orten rauchen, an denen Rauchverbot gilt. Einrichtungsträger und Gaststättenbetreiber verstoßen gegen die Nichtraucherschutzvorschriften, wenn sie den gesetzlichen Pflichten zur Einrichtung von Nichtraucher- bzw. Raucherräumen und deren eindeutige Kennzeichnung nicht nachkommen. Auch wer unter 18-Jährigen Zigaretten usw. verkauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verstöße werden von den örtlichen Ordnungsbehörden geahndet.