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  Anliegen

Baugenehmigung

Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen bedarf der Baugenehmigung, soweit nicht nach anderen Vorschriften Genehmigungsfreiheit besteht

Die Begriffe „Errichtung" und „Abbruch" erklären sich sicherlich selbst und bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Unter „Änderung" ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, die Änderung tragender Teile oder der Ansicht, zu verstehen.

Eine „Nutzungsänderung" ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart oder ggfls. auch einer ersten Nutzung einer baulichen Anlage. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn Wohnräume in Büronutzung, in eine Praxis oder eine gewerbliche Nutzung geändert werden. Aber Achtung: bei Umwandlung von Wohnraum in eine der vorgenannten Nutzungen liegt eine Zweckentfremdung vor, die ebenfalls genehmigungspflichtig ist.

Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauordnung ggfls. unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers (Bauherrn) auf Erteilung der Baugenehmigung.

  Beantragung, Verfahren

Der Bauantrag sowie die Bauvorlagen müssen vom Antragsteller (Bauherr) sowie einem bauvorlagebrechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Bei Personenmehrheiten von Antragstellern (Eheleute, Bauherrengemeinschaften, Erbengemeinschaften usw.) müssen alle Personen die Unterschrift leisten. Bei Anträgen von Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende usw.) benannt sein und die Anträge und Bauvorlagen unterschreiben.

Treten mehrere Personen als Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Vertreter zu bestellen.

Es besteht des Weiteren die Möglichkeit der Antragstellung im Freistellungsverfahren.

  benötigte Unterlagen

Benötigt werden: Bauantrag, Baubeschreibung, Bauvorlagen nach der Bauprüfverordnung, bautechnische Nachweise.

Bauanträge und Baubeschreibungen werden meist durch die Entwurfsverfasser vorgehalten; diese können aber auch bei der Bauordnung abgeholt oder tel. angefordert werden.

Die zu erhebenden Gebühren errechnen sich aus dem jeweiligen Bauvorhaben, so dass eine pauschale Aussage nicht getroffen werden kann.

Für den Zeitablauf zwischen Antragstellung und Entscheidung hat der Gesetzgeber je nach Verfahren Fristen vorgegeben, die aber bei Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgesetzt werden. Daher ist es wichtig, den Bauantrag sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.

Sind Bauvorlagen so unvollständig, dass eine Bearbeitung nicht erfolgen kann, wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

  zuständige Dienststelle

Stadt Eschweiler
Bauordnungsabteilung
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax  02403/71-520

  Ansprechpartner
Amador Campillo-Perez
Zimmer 434a
4. Etage
Telefon  02403/71-428
Telefax  02403/60999-037

amador.campillo-perez@eschweiler.de
Petra Justen
Zimmer 435
4. Etage
Telefon  02403/71-432
Telefax  02403/60999-059

petra.justen@eschweiler.de
Ursula Meier
Zimmer 439
4. Etage
Telefon  02403/71-439
Telefax  02403/60999-178

ursula.meier@eschweiler.de
Ragnar Migenda
Zimmer 441
4. Etage
Telefon  02403/71-468
Telefax  02403/60999-185

ragnar.migenda@eschweiler.de
Tanja Ott
Zimmer 435
4. Etage
Telefon  02403/71-490
Telefax  02403/60999-074

tanja.ott@eschweiler.de
Monika Römisch
Zimmer 436
4. Etage
Telefon  02403/71-459
Telefax  02403/60999-236

monika.roemisch@eschweiler.de
  Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung

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