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Baugenehmigung
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Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen bedarf der Baugenehmigung, soweit nicht nach anderen Vorschriften Genehmigungsfreiheit besteht
Die Begriffe „Errichtung" und „Abbruch" erklären sich sicherlich selbst und bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Unter „Änderung" ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, die Änderung tragender Teile oder der Ansicht, zu verstehen.
Eine „Nutzungsänderung" ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart oder ggfls. auch einer ersten Nutzung einer baulichen Anlage. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn Wohnräume in Büronutzung, in eine Praxis oder eine gewerbliche Nutzung geändert werden. Aber Achtung: bei Umwandlung von Wohnraum in eine der vorgenannten Nutzungen liegt eine Zweckentfremdung vor, die ebenfalls genehmigungspflichtig ist.
Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauordnung ggfls. unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers (Bauherrn) auf Erteilung der Baugenehmigung.
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| Beantragung, Verfahren |
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Der Bauantrag sowie die Bauvorlagen müssen vom Antragsteller (Bauherr) sowie einem bauvorlagebrechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Bei Personenmehrheiten von Antragstellern (Eheleute, Bauherrengemeinschaften, Erbengemeinschaften usw.) müssen alle Personen die Unterschrift leisten. Bei Anträgen von Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende usw.) benannt sein und die Anträge und Bauvorlagen unterschreiben.
Treten mehrere Personen als Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Vertreter zu bestellen.
Es besteht des Weiteren die Möglichkeit der Antragstellung im Freistellungsverfahren.
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| benötigte Unterlagen |
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Benötigt werden: Bauantrag, Baubeschreibung, Bauvorlagen nach der Bauprüfverordnung, bautechnische Nachweise.
Bauanträge und Baubeschreibungen werden meist durch die Entwurfsverfasser vorgehalten; diese können aber auch bei der Bauordnung abgeholt oder tel. angefordert werden.
Die zu erhebenden Gebühren errechnen sich aus dem jeweiligen Bauvorhaben, so dass eine pauschale Aussage nicht getroffen werden kann.
Für den Zeitablauf zwischen Antragstellung und Entscheidung hat der Gesetzgeber je nach Verfahren Fristen vorgegeben, die aber bei Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgesetzt werden. Daher ist es wichtig, den Bauantrag sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.
Sind Bauvorlagen so unvollständig, dass eine Bearbeitung nicht erfolgen kann, wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
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| zuständige Dienststelle |
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Stadt Eschweiler |
| Bauordnungsabteilung |
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax 02403/71-520
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| Ansprechpartner |
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| Amador Campillo-Perez |
Zimmer 434a
4. Etage
Telefon 02403/71-428
Telefax 02403/60999-037
amador.campillo-perez@eschweiler.de
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| Petra Justen |
Zimmer 435
4. Etage
Telefon 02403/71-432
Telefax 02403/60999-059
petra.justen@eschweiler.de
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| Ursula Meier |
Zimmer 439
4. Etage
Telefon 02403/71-439
Telefax 02403/60999-178
ursula.meier@eschweiler.de
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| Ragnar Migenda |
Zimmer 441
4. Etage
Telefon 02403/71-468
Telefax 02403/60999-185
ragnar.migenda@eschweiler.de
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| Tanja Ott |
Zimmer 435
4. Etage
Telefon 02403/71-490
Telefax 02403/60999-074
tanja.ott@eschweiler.de
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| Monika Römisch |
Zimmer 436
4. Etage
Telefon 02403/71-459
Telefax 02403/60999-236
monika.roemisch@eschweiler.de
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| Öffnungszeiten |
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Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung |
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