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Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen

Allgemeine Informationen

Gemäß § 61a Landeswassergestz für das Land Nordrhein-Westfalen müssen private Abwasseranalgen durch zertifizierte sachkundige Prüfer auf Dichtheit untersucht werden.

Die Stadt Eschweiler informiert Grundstückseigentümer und interessierte Bürgerinnen und Bürger auf dieser und den nachfolgenden Seiten zum Thema „Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen“:

Allgemeine Fragen zur Dichtheitsprüfung und Grundstücksentwässerung
Umsetzung des Gesetzes in der Stadt Eschweiler

Bereits zu Beginn des Jahres 2010 ist allen Grundstückseigentümern eine Informationsbroschüre der Stadt Eschweiler zugesandt worden. Diese und weiteres Informationsmaterial stehen Ihnen hier zu Verfügung:

Informationsbroschüre der Stadt Eschweiler
Informationsbroschüre des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW 
Liste der sachkundigen Dichtheitsprüfer in Nordrhein-Westfalen 
Gesetzestext § 61a Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfahlen

 

 

 

 

 

Umsetzung des Gesetzes in der Stadt Eschweiler

Die Stadt Eschweiler macht von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, von der allgemein gültigen Frist zur Dichtheitsprüfung (31.12.2015) abzuweichen und wird im Laufe des Jahres 2011 eine Satzung zur Veränderung der Fristen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung für das gesamte Stadtgebiet erlassen.

Im Gebiet der Stadt Eschweiler befinden sich ca. 14.000 bebaute Grundstücke, deren Abwasserleitungen überprüft werden müssen. Das Stadtgebiet wird in 15 Teilgebiete eingeteilt. Jedes Teilgebietwird eine Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung erhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Stadt Eschweiler spätestens zwei Monate nach Prüfungsdatum vorzulegen. Unabhängig von der oben genannten Satzung kann jeder Grundstückseigentümer selbstverständlich auch vor dem Erlass der Satzung für sein Grundstück die Dichtheitsprüfung durchführen. Die Satzung legt lediglich den spätesten Zeitpunkt zur Durchführung der Dichtheitsprüfung fest.

Ziel ist es, den Grundstückseigentümern Planungssicherheit zu geben und gleichzeitig der Stadt Eschweiler eine arbeitsökonomische Abarbeitung für das gesamte Stadtgebiet umzusetzen.

Liegt ein Grundstück in einem Stadtgebiet, welches noch nicht durch eine der bisher gültigen Satzung erfasst wurde, gilt, dass die Dichtheitsprüfung nach den einschlägigen Normen grundsätzlich mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen ist. Die Prüfung mittels optischer Inspektionen (TV-Untersuchung) wird aufgrund  ausnahmsweise nur in Abstimmung mit der Stadt Eschweiler als ausreichend angesehen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen.

Es wird dringend empfohlen, vor Durchführung der Dichtheitsprüfung mit der Stadt Eschweiler Kontakt aufzunehmen, um zu klären, welche Anforderungen an die Dichtheitsprüfung in den jeweiligen Satzungsgebieten gestellt werden.

Im Ergebnis wird auf diese Weise eine Verlängerung der Frist vom 31.12.2015 auf den 31.12.2022 für das letzte Teilgebiet erzielt werden.

Einteilung der Satzungsgebiete
Kriterien für die Einteilung der Satzungsgebiete 
Anforderungen an die Dichtheitsprüfung 

 

 

Einteilung der Satzungsgebiete

In einem ersten Schritt wurde die Stadt in Satzungsgebiete eingeteilt. Diese Gebiete orientieren sich im Wesentlichen an den bereits bestehenden Teilentwässerungsgebieten (entwässerungstechnisch zusammenhängende Gebiete). Als Gebietsgrenzen dienen vordringlich Hauptverkehrsstraßen oder Ortsteilgrenzen. In einigen Fällen ist eine derartige Trennung der Satzungsgebiete jedoch nicht zielführend: So ist z. B. die Wasserschutzzone unabhängig von den oben beschriebenen Kriterien entstanden. Da  die Wasserschutzzone mit Auflagen bezüglich der Art der geforderten Dichtheitsprüfung belegt ist, sollte diese auch als ein Satzungsgebiet betrachtet werden, obwohl hierbei mehrere Ortsteile und Teilentwässerungsgebiete ganz oder teilweise betroffen sind.

Eine tabellarische Auflistung der Satzungsgebiete mit den jeweiligen Fristen finden Sie hier:

Wasserschutzgebiet (WSZ)

2011

Aue

2011

südliche Innenstadt

2012

Weisweiler

2013

nördliche Innenstadt

2014

Bergrath/ Hastenrath

2015

Industrie- und Gewerbepark (IGP)

2016

Nothberg

2016

Hücheln

2017

Stich/ Pumpe

2018

Hehlrath/ Kinzweiler/ St. Jöris

2019

Röhe

2020

Dürwiß

2021

Waldsiedlung

2022

Fronhoven/ Neu-Lohn

2022

 

 

 

 

Kriterien für die Einteilung der Satzungsgebiete

In Abhängigkeit verschiedener Einflussfaktoren ist zunächst eine Gefährdungsanalyse durchgeführt worden. Ziel ist es, Stadtgebiete herauszustellen, in deren Gebiet eine undichte Abwasserleitung ein erhöhtes Risiko für das Grundwasser darstellt. Diese Einflussfaktoren sind:

1. Grundwasser in geringer Tiefe
2. Versickerungsfähigkeit des Bodens
3. Grad der Schmutzwasserbelastung (häusliches oder industrielles Schmutzwasser)
4. Wasserschutzgebiete
5. Relevante Altlastenverdachtsflächen

Im Rahmen der Erstellung des stadtökologischen Beitrages (StöB) wurden 2002 die Bereiche in Eschweiler aufgenommen, in denen der Abstand des Grundwassers zur Geländeoberfläche weniger oder gleich 2 Meter beträgt. Dies entspricht der durchschnittlichen Tiefenlage einer Kellersohle eines normalen Einfamilienhauses, so dass dort private Abwasserleitungen sowie gegebenenfalls auch öffentliche Leitungen im Grundwasser liegen. Hier führen Undichtigkeiten zu einer unmittelbaren Verschmutzung des Grundwassers bzw. ermöglichen es dem Grundwasser, in den Kanal einzudringen und somit die Leistungsfähigkeit sowohl der privaten als auch der öffentlichen Kanalisation zu beeinträchtigen.

Die Erkenntnisse über die Bodenarten und deren Eigenschaften im Stadtgebiet wurden ebenfalls im StöB untersucht Hierbei wurde die Versickerungsfähigkeit des Bodens in verschiedene Kategorien eingeteilt. Liegt eine undichte Abwasserleitung zwar oberhalb des Grundwassers aber innerhalb eines Gebietes mit wasserdurchlässigem Boden, so ist auch hier eine erhöhte Gefährdung des Grundwassers vorhanden.

Industrielles Schmutzwasser, vordringlich Abwasser aus Produktionsprozessen (z. B. zur Veredelung von Metallen), birgt bei Undichtigkeit des Abwasserrohres ein unter Umständen erhebliches Umweltrisiko. Aus diesem Grunde sind in solchen Fällen vor Errichtung der Abwasseranlagen entsprechende Anträge an die Untere Wasserbehörde der StädteRegion Aachen zu stellen (Indirekteinleitung). Der Stadt Eschweiler liegt ein entsprechendes Verzeichnis aller Indirekteinleiter im Stadtgebiet vor.

Einschränkend ist zu erwähnen, dass zu den genehmigungspflichtigen Anlagen auch z. B. Fettabscheider von Gastronomiebetrieben zählen. Diese Anlagen bilden aber keine erhöhte Gefahr für das Grundwasser. Entsprechend wurden solche Betriebe bei der Bewertung des Gefährdungspotentials nicht berücksichtigt.
Mitunter befinden sich viele relevante Indirekteinleiter in unmittelbarer Nähe zueinander (z. B. im Bereich „In der Krause“), so dass hier eine Unterscheidung zwischen Standorten einzelner Betriebe und Gebieten mit besonderem Abwasser erfolgt ist.

In der Stadt Eschweiler befindet sich ein Wasserschutzgebiet rund um die Wassergewinnungsanlage in Hastenrath. In diesem Bereich ist das Grundwasser im erhöhten Maße schutzbedürftig, so dass hier ein erhöhtes Gefährdungspotential vorliegt.

Um die Flächen erkennen zu können, die aufgrund der Art der Belastung des Bodens Einfluss auf die Qualität des Grundwassers nehmen können, sind die im Stadtgebiet bekannten Altlastenverdachtsflächen näher betrachtet worden.
Hintergrund ist, dass durch undichte Abwasserleitungen eluierbare wassergefährdende Stoffe aus dem Boden ausgeschwemmt werden und in das weiter unten anstehende Grundwasser gelangen können. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um das Gelände an der Talstraße, die Deponien Warden und Röhe, die früheren Firmenstandorte an der Jülicher Straße und der Südstraße und die Ascheablagerungen im östlichen Bereich des IGP.

 

Anforderungen an die Dichtheitsprüfung

Das Gefährdungspotential gibt neben der Reihenfolge der abzuarbeitenden Satzungsgebiete auch Hinweise auf die Anforderung an die Dichtheitsprüfung.

Die Stadt Eschweiler fordert die Dichtheitsprüfung mittels Luft- oder Wasserdruck in den Gebieten, in denen das Grundwasser aufgrund der Nähe zur Oberfläche einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt ist.

In den Gebieten, in denen der Grundwasserstand generell so tief liegt, dass eine Grundwasserverunreinigung als sehr unwahrscheinlich gilt, wird eine Untersuchung mittels Kamera als ausreichend erachtet.

In den übrigen Teilgebieten gilt prinzipiell zunächst grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Luft- oder Wasserdruckprüfung.
Differenzierungen werden im Zuge der Satzungserstellung seitens der Stadt Eschweiler vorgenommen, um unnötige Kosten für die Grundstückseigentümer zu vermeiden. So können sich auch unterschiedliche Anforderungen an die Dichtheitsprüfung innerhalb eines Teilgebietes ergeben, z. B. wenn große Teile eines Gebietes einen hohen, andere Bereiche jedoch einen niedrigen Grundwasserstand haben.

Liegt ein Grundstück in einem Stadtgebiet, welches noch nicht durch eine Satzung erfasst wurde, gilt, dass die Dichtheitsprüfung nach den einschlägigen Normen grundsätzlich mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen ist. Die Prüfung mittels optischer Inspektionen (TV-Untersuchung) wird aufgrund der möglichen Fehlinterpretationen im Interesse des Grund-stückseigentümers ausnahmsweise nur in Abstimmung mit der Stadt Eschweiler als ausreichend angesehen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen.

Es wird dringend empfohlen, vor Durchführung der Dichtheitsprüfung mit der Stadt Eschweiler Kontakt aufzunehmen, um zu klären, welche Anforderungen an die Dichtheitsprüfung in den jeweiligen Satzungsgebieten gestellt werden.

Wichtig!

Grundstückseigentümer können sich per schriftlichem Antrag von der Pflicht zur Durchführung der Prüfung mittels Wasser- oder Luftdruck befreien lassen. Dies gilt z. B. für den Fall, dass sich ein Grundstückseigentümer zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung in einem Stadtteil entschließt, in dem die entsprechende Satzung noch nicht vorliegt.


  Beantragung, Verfahren


  benötigte Unterlagen


  zuständige Dienststelle

Stadt Eschweiler
Abteilung für Straßenraum und Verkehr
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax  02403/71-532

  Ansprechpartner
Edmund Mey
Zimmer 433
4. Etage
Telefon  02403/71-744
Telefax  02403/71-532

edmund.mey@eschweiler.de
Dominika Wirtz
Zimmer 434
4. Etage
Telefon  02403/71-419
Telefax  02403/71-532

dominika.wirtz@eschweiler.de
  Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung

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