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Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen

Gemäß § 61a „Private Abwasseranlagen“ LWG NRW müssen Eigentümer von Grundstücken sowohl ihre neu gebauten als auch die bereits bestehenden privaten Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bestehende Abwasserleitungen müssen erstmalig bis spätestens 31.12.2015 geprüft werden. In Wasserschutzgebieten muss die Frist sogar noch verkürzt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss der Grundstückseigentümer der Kommune auf Verlangen vorlegen. Den Gesetzestext kann man auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nachlesen.

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Gesamtlänge des von den Städten und Gemeinden betriebenen öffentlichen Kanalnetzes etwa 500.000 km. Gemäß einer Umfrage von 2004 schätzen die Kommunen, dass etwa 20 % dieser Leitungen undicht sind. Das Netz der privaten Abwasserleitungen beträgt hingegen ca. 1,5 Mio. km, wobei anzunehmen ist, dass ca. 70 – 80 % dieser Leitungen Undichtigkeiten aufweisen.

Die kommunalen Netzbetreiber sind im Gegensatz zu den privaten Grundstückseigentümern gesetzlich verpflichtet, die Kanäle in regelmäßigen Abständen zu prüfen, die Ergebnisse zu dokumentieren, Schadensanalysen durchzuführen und ein Konzept zur Schrittweisen Sanierung (Abwasserbeseitigungskonzept ABK) des Netzes aufzustellen. Diese Verpflichtung besteht für den privaten Grundstückseigentümer bisher nicht, so dass diese Anlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich mehr Schäden aufweisen als dies bei den öffentlichen Kanälen der Fall ist.

Mit dem § 61a „Private Abwasseranlagen“ will der Gesetzgeber zum einen eine weitere Verschmutzung des Grundwassers durch undichte private Abwasserleitungen verhindern und zum anderen die Belastung der Kläranlagen durch eindringendes Grundwasser minimieren. Ein Eindringen von Grundwasser in die Kanalisation führt zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlage und vermindert die Reinigungswirkung der Kläranlagen deutlich, so dass die Fließgewässer verschmutzt werden.

Die Stadt Eschweiler bereitet sich schon seit längerer Zeit auf die bevorstehenden Aufgaben und Pflichten vor. Im Dezember 2008 ist die Stadt Eschweiler dem „Kommunalen Netzwerk Grundstücksentwässerung“ (KomNet GEW) beigetreten. In diesem Netzwerk sind mittlerweile 54 Kommunen aus ganz NRW zusammengeschlossen und erarbeiten Strategien und Konzepte zum Umgang mit dem vorliegenden Gesetz. Moderiert und geleitet wird das Netzwerk durch das „Institut für Unterirdische Infrastruktur“ (IKT); das IKT stellt hierbei vor allem Räume und umfangreiches Know-how im Bereich der Abwasserbeseitigung zur Verfügung.

Innerhalb des Netzwerkes wurde unter anderem auch ein Anforderungsprofil an den Sachkundigen erstellt und auf dieser Grundlage eine mögliche Prüfungsordnung entwickelt. Parallel zu den Arbeiten im Netzwerk wurde seitens des „Ministeriums für Natur- und Umweltschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen“ (MUNLV NRW) ein Runderlass verfasst, der ein Anforderungsprofil an die Sachkundigen beinhaltet. Als Anlage zu diesem Erlass ist auch der Inhalt eines zwingend notwendigen Lehrgangs zur Erlangung der Sachkunde beigefügt.

Gemäß diesem Erlass führt das Ministerium eine Liste der zugelassenen Sachkundigen, die berechtigt sind, eine Dichtheitsprüfung gemäß dem § 61a LWG NRW durchzuführen. Es werden nur die Dichtheitsprüfungen akzeptiert, die von einem zugelassenen Sachkundigen erstellt wurden!

Handlungskonzept der Stadt Eschweiler

Fristenveränderung

Im Stadtgebiet Eschweiler befinden sich ca. 14.000 bebaute Grundstücke, deren Abwasserleitungen überprüft werden müssen. Ziel ist es, den Grundstückseigentümern eine Planungssicherheit zu geben und gleichzeitig eine arbeitsökonomische Abarbeitung des gesamten Stadtgebietes umzusetzen.

In Abhängigkeit verschiedener Randbedingungen kann für das gesamte Stadtgebiet eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Ziel ist es, Stadtgebiete herauszustellen, die aufgrund verschiedener Randbedingungen ein erhöhtes Risiko für das Grundwasser darstellen. So würde beispielsweise ein Gebiet mit hohem Grundwasserstand und gleitzeitiger Industrieansiedlung ein höheres Gefährdungspotential aufweisen als z. B. ein reines Wohngebiet. Diese Randbedingungen sind:

  • Vorhandene Wasserschutzgebiete
  • Grad der Schmutzwasserbelastung (häusliches oder industrielles Schmutzwasser)
  • Grundwasserflurabstand
  • Bodenkennwerte (Durchlässigkeiten zum Grundwasser)

Das öffentliche Kanalnetz ist beinahe analog zu den einzelnen Stadtteilen in 12 Teilentwässerungsgebiete eingeteilt. Für jedes dieser Einzugsgebiete ergibt sich durch die Einbeziehung der Randbedingungen ein unterschiedlich großes Gefährdungspotential. An der auf diese Weise gewonnenen Prioritätenreihenfolge wird sich zum einen die TV-Untersuchung des öffentlichen Kanalnetzes orientieren und zum anderen pro Teilentwässerungsgebiet eine Satzung zu Durchführung der Dichtheitsprüfung erlassen.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Verkürzung der Frist in den Wasserschutzgebieten wird zum 01.01.2010 mit einer Satzung für das Wasserschutzgebiet im südöstlichen Stadtgebiet begonnen. Jedes Satzungsgebiet erhält eine Frist von 12 Monaten zur Durchführung der Dichtheitsprüfung. Nach Ablauf der Satzung muss der Stadt Eschweiler das Ergebnis der Prüfung durch Vorlage des Prüfprotokolls vorgelegt werden.

Im Jahr 2010 wird die Verwaltung die erforderlichen Daten zur Ermittlung der Gefährdungspotentiale der einzelnen Gebiete sammeln und auswerten, so dass bis Ende 2010 eine Reihenfolge der Satzungsgebiete vorgestellt werden kann. Dies gibt den jeweiligen Grundstückseigentümern Planungssicherheit, bis wann sie die Dichtheitsprüfung durchgeführt haben müssen.

Unabhängig von den Satzungen kann jeder Grundstückseigentümer selbstverständlich auch vor dem Erlass einer Satzung für sein Grundstück die Dichtheitsprüfung durchführen. Die jeweilige Satzung legt lediglich den spätesten Zeitpunkt zur Durchführung der Dichtheitsprüfung fest.

Im Ergebnis kann somit gegebenenfalls eine Verlängerung der Frist vom 31.12.2015 um 12 (= Anzahl der Teilentwässerungsgebiete) Jahre auf maximal den 31.12.2022 erzielt werden.

Neben diesen Satzungen können darüber hinaus bezogen auf gemeinsame Straßen- und Kanalbaumaßnahmen zusätzliche Satzungen beschlossen werden. Ist die Ausführung einer gemeinsamen Straßen- und Kanalbaumaßnahme für eine bestimmte Straße z. B. für 2011/2012 geplant, so wird für diesen Zeitraum eine Satzung erlassen, deren Geltungsbereich dem Bereich der Baumaßnahme entspricht. So kann vermieden werden, dass kurz nach Fertigstellung einer neuen Straße im Bereich der Kanalhausanschlüsse wieder neue Aufbrüche entstehen.

Einfordern der Dichtheitsnachweise

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das Prüfprotokoll der Dichtheitsprüfung nach Ablauf einer jeden Satzung der Stadt vorzulegen. Die Stadt prüft dann, ob das Ergebnis positiv oder negativ ausgefallen ist.

Im Falle einer negativen Dichtheitsprüfung wird der Grundstückseigentümer aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist die Leitungen zu sanieren und eine erneute Prüfung durchzuführen. Im Falle eines positiven Prüfergebnisses wird dem Eigentümer eine entsprechende Bestätigung durch die Stadt zugesandt.

  Beantragung, Verfahren


  benötigte Unterlagen


  zuständige Dienststelle

Stadt Eschweiler
Abteilung für Straßenraum und Verkehr
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax  02403/71-532

  Ansprechpartner
Christian Klump
Zimmer 483
4. Etage
Telefon  02403/71-419
Telefax  02403/71-532

christian.klump@eschweiler.de
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Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung

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