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Schiedsamtsangelegenheiten
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Nicht jeder (Nachbar)streit (z. B. Grenzstreitigkeiten, Streit wegen Überwuchs, Lärm- oder sonstigen Belästigungen, Beleidigungen u. ä.) muß mittels gerichtlicher und anwaltlicher Hilfe kosten- und zeitintensiv entschieden oder gar jahrelang hingenommen werden. Hier besteht die Möglichkeit, zunächst ein Schiedsverfahren durchzuführen. Dieses ist vergleichsweise schnell und kostengünstig. Dazu kann sich jeder an eine Schiedsperson wenden, die als neutraler Vermittler versuchen wird, die Streitigkeit einer für beide Parteien akzeptablen Lösung zuzuführen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Hompage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.
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| Beantragung, Verfahren |
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Das Schiedsverfahren (Schlichtungsverfahren) kann in bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (z. B. Grenzstreitigkeit) oder wegen bestimmter Strafsachen (z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) durchgeführt werden. Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist bei der zuständigen Schiedsperson zu stellen. Örtlich zuständig ist in der Regel die Schiedsperson des Bezirks, in deren Gebiet die gegnerische Partei wohnt. Die Schiedsperson lädt beide Parteien zu einem Termin (Schlichtungsverhandlung). Erscheint eine Partei nicht oder entfernt sie sich vor Schluß der Verhandlung, ohne sich jeweils genügend zu entschuldigen, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10,00 bis 80,00 € festsetzen. Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Es können freiwillig erschienene Zeugen und Sachverständige gehört und in Anwesenheit der Parteien der Augenschein eingenommen werden. Einigen sich die Parteien, wird ein Vergleich zu Protokoll genommen, aus dem ggf. auch vollstreckt werden kann. Sollte in der Schlichtungsverhandlung (ggf. auch in mehreren Terminen) keine Einigung zustande kommen, steht den Parteien nach wie vor der Rechtsweg offen. Für seine Tätigkeit erhebt die Schiedsperson in der Regel einen Vorschuß auf die voraussichtlich anfallenden Kosten von der antragstellenden Partei. Wer die Kosten letztlich zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Die Kosten des Schiedsverfahrens setzen sich aus den Gebühren (10,00 bis 40,00 €) und den Auslagen (z. B. Schreibauslagen, Dolmetscher) zusammen.
Schiedspersonen:
Bezirk I: Stadtteil Röhe und Teil Innenstadt begrenzt nördlich durch die Autobahn, südlich durch Jülicher Straße/Kochsgasse, südlich durch die Talbahn Herr Reinhard Danowski Schulstraße 13 52249 Eschweiler Telefon: 02403/32950
Bezirk II: Teil Innenstadt begrenzt nördlich durch die Autobahn, östlich durch die Grenze zum Stadtteil Weisweiler, südlich durch die Talbahn, westlich durch Jülicher Straße/Kochsgasse/Langwahn Neithard Schmidt Albrecht-Dürer-Straße 6 52249 Eschweiler Telefon: 02403/21117 Bezirk III: Gebiet südlich der Talbahn begrenzt nördlich und westlich durch die Talbahn, östlich durch die Grachtstraße und einer Linie in deren südlicher Verlängerung Roswitha Eichberg Einhardstraße 22 52249 Eschweiler Telefon: 02403/504090 Bezirk IV: Süd-Ost-Stadtteile Bergrath, Bohl, Volkenrath, Nothberg, Hastenrath, Scherpenseel Heinz Rolshoven Maarfeld 8 52249 Eschweiler Telefon: 02403/8091480 Bezirk V: Kinzweiler, Hehlrath, St. Jöris Klaus Tiede Mühlenweg 8 52249 Eschweiler Telefon: 02403/36751
Bezirk VI: Dürwiß Franz Wings Robert-Koch-Straße 12 52249 Eschweiler Telefon: 02403/52577
Bezirk VII: Weisweiler Herbert Best Frankenplatz 8a 52249 Eschweiler Telefon: 02403/64132
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| benötigte Unterlagen |
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Ob Unterlagen beizubringen sind, sollte mit der zuständigen Schiedsperson im Einzelfall abgestimmt werden.
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| zuständige Dienststelle |
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Stadt Eschweiler |
| Rechtsamt |
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax 02403/71-619
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| Ansprechpartner |
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| Waltraud Reuter |
Zimmer 183
1. Etage
Telefon 02403/71-493
Telefax 02403/60999-230
waltraud.reuter@eschweiler.de
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| Öffnungszeiten |
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Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr Freitag: 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung |
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