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Freistellungsverfahren (Genehmigungsfreistellung) gem. § 67 BauO NRW

Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedarf gem. § 67 Abs. 1 BauO NRW im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Das Freistellungsverfahren gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre. Mit der neuen Bauordnung kann ab 01.06.2000 die Bauherrin oder der Bauherr beantragen, dass für diese Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Der Begriff „Errichtung" erklärt sich sicherlich selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Unter „Änderung" ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, die Änderung tragender Teile oder der Ansicht, zu verstehen.

Eine „Nutzungsänderung" ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart oder ggfls. auch einer ersten Nutzung einer baulichen Anlage; eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn Räume in Büronutzung, Praxis oder eine gewerbliche Nutzung in Wohnraum geändert werden.

Im Freistellungsverfahren erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften; diese Prüfung muss ausschließlich der Entwurfsverfasser und/oder die Bauherrin bzw. der Bauherr durchführen.

  Beantragung, Verfahren

Antragsvordruck „Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung (§ 67 BauO NRW)", Baubeschreibung, Bauvorlagen nach der Bauprüfverordnung.

Der Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen müssen vom Antragsteller (Bauherr) sowie einem bauvorlagebrechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein; bei Personenmehrheiten von Antragstellern (Eheleute, Bauherrengemeinschaften, Erbengemeinschaften usw.) müssen alle Personen die Unterschrift leisten; bei Anträgen von Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende usw.) benannt sein und die Anträge und Bauvorlagen unterschreiben.

Treten mehrere Personen als Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Vertreter zu bestellen.

  benötigte Unterlagen

Antragsvordrucke und Baubeschreibungen werden meist durch die Entwurfsverfasser vorgehalten; diese können aber auch bei der Bauordnung abgeholt oder tel. angefordert werden.

Gebühren werden in Freistellungsverfahren nur dann fällig, wenn die Bauherrin oder Bauherr vor Ablauf der Monatsfrist (in der eine Umwandlung in ein Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden kann) eine Bescheinigung beantragt, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll oder muss; in diesen Fällen beträgt die Gebühr 50,00 €.

Bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen ist eine weitere Bearbeitung nicht möglich und führt unweigerlich zu einer Zurückweisung; daher ist es wichtig, den Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.

Im Falle einer Zurückweisung eines Freistellungsverfahrens bzw. wenn mit dem Vorhaben bereits (rechtswidrig) begonnen wurde, ist ein Freistellungsverfahren nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist auf jeden Fall ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.

  zuständige Dienststelle

Stadt Eschweiler
Bauordnungsabteilung
Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler
Telefax  02403/71-520

  Ansprechpartner
Amador Campillo-Perez
Zimmer 434a
4. Etage
Telefon  02403/71-428
Telefax  02403/60999-037

amador.campillo-perez@eschweiler.de
Eva Breuer
Zimmer 435
4. Etage
Telefon  02403/71-432
Telefax  02403/60999-059

eva.breuer@eschweiler.de
Ursula Meier
Zimmer 439
4. Etage
Telefon  02403/71-439
Telefax  02403/60999-178

ursula.meier@eschweiler.de
Ragnar Migenda
Zimmer 441
4. Etage
Telefon  02403/71-468
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ragnar.migenda@eschweiler.de
Tanja Ott
Zimmer 435
4. Etage
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Telefax  02403/60999-074

tanja.ott@eschweiler.de
Monika Römisch
Zimmer 436
4. Etage
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monika.roemisch@eschweiler.de
  Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung

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