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Neuer Service für Unternehmen und Behörden

Elektronische Melderegisterauskunft (d-NRW eMA)

Schneller, bequemer, kostengünstiger!

Die Stadtverwaltung Eschweiler bietet Ihnen an, Ihre Melderegisteranfragen nach § 34 Meldegesetz NRW schneller und einfacher abzuwickeln und damit Kosten einzusparen. Mit einer Online-Anfrage sind die Auskünfte, die bisher nur schriftlich gestellt und erteilt werden konnten, jetzt auch per Internet abrufbar. Die von d-NRW (die eGovernment Plattform für NRW) betriebene elektronische Melderegisterauskunft (d-NRW eMA) ermöglicht es Ihnen über ein Internet-Portal, Auskünfte im Rahmen der „einfachen Melderegisterauskunft“ zu stellen.
Gegenüber der konventionellen, schriftlichen Ausführung können Auskünfte damit einfacher und vor allem schneller bezogen werden. Außerdem ist die zu entrichtende Auskunftsgebühr in Höhe von 4,00 € zuzüglich dem transaktionsbasierten Serviceaufschlag von d-NRW in Höhe von 2,50 € pro Anfrage geringer als bei schriftlichen Anfragen (7,00 € Gebühr und 0,55 € Porto). Die Gebühren für die Erteilung der Melderegisteranfrage werden in Form einer monatlichen Kostenaufstellung durch d-NRW abgerechnet. Die Anfragen können über das d-NRW eMA Webportal als Einzel- oder Sammelanfrage gestellt werden.

Voraussetzungen
Für die elektronische Melderegisterauskunft müssen Sie registrierter Kunde bei d-NRW sein, da dort der Bezahlvorgang abgewickelt wird. Registrieren können sich Unternehmen und Behörden.

> Hier geht es zur Registrierung: www.ema.d-nrw.de


Helfen Sie mit, die Arbeit in den Kommunen effizient und bürgernah zu erledigen.
Wir würden uns freuen, wenn Sie das neue Angebot schon bald nutzen würden.


Ihr Bürgerbüro



Häufig gestellte Fragen


Über welche Daten darf die Behörde Auskünfte erteilen?

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrade
  • Anschriften 
    Dies entspricht einer Einfachen Melderegisterauskunft (§ 34 Abs. 1 MG NRW)

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Welche Daten über die gesuchte Person MUSS ich angeben?

Bei der Erteilung von Melderegisterauskünften über das Internet im Online-Verfahren müssen insgesamt vier personenbezogene Angaben gemacht werden, anhand derer die gesuchte Person einwandfrei identifiziert werden kann.
Eine Auskunftserteilung ist daher nur möglich, wenn Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum oder eine der bisherigen Wohnanschriften der gesuchten Person angegeben werden. 
Eine Auskunftserteilung ist nicht möglich bei Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 6 MG NRW (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen) eingetragen wurde. 
Eine Auskunftserteilung ist ebenfalls nicht möglich bei Personen, die einer elektronischen Auskunft nach § 34 Abs. 1a MG NRW widersprochen haben. In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, ein schriftliches Auskunftsersuchen zu stellen.

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Kann ich sicher sein, dass die gesuchte Person noch in der gemeldeten Wohnung wohnt?

Das elektronische Melderegister enthält Eintragungen über die Personen, die in Eschweiler zurzeit als wohnhaft gemeldet oder weggezogen bzw. verstorben sind.
Wegen Missachtung der Meldepflichten stimmen die Meldeverhältnisse leider nicht immer mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein.
Da die Meldebehörde nur Auskünfte über Meldeverhältnisse erteilt, kann sie keine Gewähr dafür übernehmen, dass die gesuchte Person noch in der gemeldeten Wohnung wohnt.

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Wer darf sich registrieren?

Registrieren können sich Unternehmen, Firmen, Rechtsanwälte, Inkassobüros usw.
Die Auskunftserteilung ist gebührenpflichtig.
Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten nach der Registrierung gebührenfreie Auskünfte.

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Wie registriere ich mich?

Die Registrierung ist nur für Unternehmen und Behörden möglich. Um die elektronische Melderegisterauskunft nutzen zu können, müssen Sie zunächst den Registrierungsvorgang unter http://www.ema.d-nrw.de durchführen.

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Kann ich die elektronische Melderegisterauskunft auch ohne Registrierung nutzen?

Ohne Registrierung ist eine elektronische Auskunft heute noch nicht möglich.

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Ist das Verfahren datenschutzrechtlich unbedenklich?

Das Verfahren wurde datenschutzrechtlich überprüft und für unbedenklich befunden. Alle bisher möglichen Sicherheitsstandards wurden eingebaut. Ein unberechtigter Zugriff auf das Melderegister von außen ist unmöglich, da kein direkter Zugang existiert.

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Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, eine Melderegisterauskunft zu erhalten?

  • Die schriftliche Anfrage per Post
    Hierzu senden Sie eine formlose Anfrage an folgende Adresse:
    Stadt Eschweiler
    Bürgerbüro
    Johannes-Rau-Platz 1
    52249 Eschweiler
    Der Anfrage sollte ein Scheck oder Lastschriftauftrag beigefügt werden, ansonsten erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
    Gebühr: 7 Euro
  • Die Anfrage per Fax
    Hierzu senden Sie ein Fax mit Ihrer vollständigen Postadresse und der Angabe zur gesuchten Person an die Faxnummer 02403/71-575.
    Sie erteilen uns eine Einzugsermächtigung oder erhalten einen Gebührenbescheid.
    Gebühr: 7 Euro
  • Die persönliche Anfrage
    Natürlich können Sie eine Melderegisterauskunft auch bei einem persönlichen Besuch im Bürgerbüro der Stadt Eschweiler erhalten. Die Auskunft wird dort sofort erteilt. Die Bezahlung der Verwaltungsgebühr erfolgt vor Ort.
    Gebühr: 7 Euro
  • Telefonische Auskunft
    Eine telefonische Auskunftserteilung ist wegen fehlender Möglichkeiten zur Sicherstellung der datenschutzrechtlich geforderten Authentizitätsprüfung und des Gebühreneinzugs zurzeit noch nicht möglich.

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Welche weiteren Auskunftsmöglichkeiten gibt es?

  • Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 34 Abs. 2 MG NRW)
    Wenn glaubhaft versichert wird, dass zusätzliche Daten benötigt werden, kann auf schriftlichen Antrag eine "Erweiterte Melderegisterauskunft" über die in § 34 Abs. 2 MG NRW abschließend aufgeführten Daten erteilt werden. Zusätzliche Daten können z.B. sein: der Tag des Ein- oder Auszugs, Tag und Ort der Geburt, frühere Anschriften, der Familienstand (beschränkt auf die Angabe verheiratet oder nicht verheiratet), die Staatsangehörigkeiten oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.
    Gebühr: 10 Euro
  • Örtliche Ermittlungen
    Die Auskunft aus dem Melderegister kann um eine schriftlich beantragte örtliche Ermittlung erweitert werden. Die Gebühren berücksichtigen den erhöhten Aufwand.
    Gebühr: 35 Euro

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