Fundbüro

  • Leistungsbeschreibung

    Terminvereinbarung Fundbüro/Bürgerbüro https://termin.eschweiler.de/
     
    Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss dies im Interesse des Verlierers oder Eigentümers unverzüglich dem Fundbüro mitteilen. Der Finder hat eine sogenannte Bringschuld. Er ist verpflichtet, die Fundsache im Bürgerbüro abzugeben. Grundsätzlich ist der Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Er ist aber ebenfalls berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern. Als "verloren" gilt eine Sache, wenn sie dem Besitzer abhanden gekommen ist, ohne dass dieser weiß, wo sie sich befindet. Soweit sich aus der Fundsache oder den Umständen des Fundes Hinweise ergeben, versucht die Stadt den Verlierer zu ermitteln und verständigt diesen umgehend.

    Ergänzende Bestimmungen über das Fundsachen-Recht enthält das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragrafen 965 - 972.

    Nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist werden die Finder schriftlich benachrichtigt. Wenn keine Fundrechte geltend gemacht werden bzw. darauf verzichtet wird, kommen die Fundsachen zur Versteigerung. Die Termine werden in den Tageszeitungen bekannt gegeben.

    Beantragung, Verfahren

    Bei Eigentumsübergang an den Finder wird eine Fund- bzw. Verwahrgebühr erhoben, die sich nach dem Wert der gefundenen Sache richtet.

    benötigte Unterlagen

    Finder:
    Die Personalien des Finders, genaue Fundstelle und nähere Umstände des Fundes werden in der Regel in Form einer Fundanzeige notiert.

    Verlierer oder Eigentümer:
    Der berechtigte Verlierer oder Eigentümer sollte sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Bevollmächtigte legen eine Vollmacht des Berechtigten vor. Hilfreich sind Angaben über evtl. vorhandene besondere Kennzeichen an der verlorenen Sache, Fotos oder Rechnungen usw.