Namensänderung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht. Danach ist eine Namensänderung nicht beliebig, sondern nur in bestimmten Fällen möglich. 

    Eine Namensänderung kann infolge Eheschließung (siehe hierzu: Namensführung in der Ehe ) oder infolge Namenserteilung erreicht werden.

    Zudem kann die Reihenfolge mehrerer Vornamen seit dem 01.11.2018 neu sortiert werden. Wer z. B. mehrere Vornamen hat und der Rufname nicht an erster Stelle steht, kann dies durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ändern. Bei Vornamen mit Bindestrich, wie z. B. Anna-Maria, kann die Reihenfolge nicht geändert werden, da es sich nur um einen Vornamen handelt.

    Hat eine Person darüber hinaus mit ihrem bestehenden Namen Schwierigkeiten, die hinzunehmen ihr nicht zugemutet werden können, so besteht nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen die Möglichkeit, den Namen zu ändern (öffentlich-rechtliche Namensänderung). Hier ist ein sogenannter wichtiger Grund geltend zu machen. Der wichtige Grund ist vom Antragsteller darzulegen. Diese Gründe können vielseitiger Art sein, z. B. dass der Familienname keine Unterscheidungskraft hat - sog. Sammelnamen, wie Müller, Schmitz u. a. - oder der Name lächerlich oder anstößig klingt oder schwierig auszusprechen oder zu schreiben ist.
    Das gleiche gilt, wenn die Schreibweise des Vor- oder Familiennamens geändert, ein neuer Vorname hinzugefügt oder einer von mehreren Vornamen weggelassen werden möchte.

  • Erforderliche Unterlagen

    Für die Änderung der Reihenfolge von Vornamen werden eine aktuelle Geburtsurkunde sowie ein gültiger Lichtbildausweis benötigt.

    Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung werden das Antragsformular sowie ein Informationsblatt über beizubringende Unterlagen vom Standesamt ausgegeben.

  • Verfahrensablauf

    Die Änderung der Reihenfolge von Vornamen erfolgt zuständigkeitshalber beim Standesamt am Geburtsort. Die gewünschte Änderung kann aber bei jedem deutschen Standesamt erklärt werden, z. B. am Wohnort. Von dort wird die Erklärung dem zuständigen Geburtsstandesamt weitergeleitet.

    Vor einer schriftlichen Antragstellung zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung kann sich der Antragsteller bei der für seinen Wohnort zuständigen Namensänderungsbehörde (für den Wohnort Eschweiler: Namensänderungsbehörde bei der StädteRegion Aachen) mündlich beraten lassen. Diese Beratung ist kostenlos.

    Das ausgefüllte Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen sind dem Standesbeamten am Wohnort vorzulegen. Dieser leitet den Antrag bei Wohnsitz in Eschweiler zuständigkeitshalber an den Städteregionsrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde weiter.

  • Gebühren

    Änderung der Reihenfolge von Vornamen:

    Die Gebühr für die Erklärung beträgt 30,00 €.

    Die Gebühr für die Erteilung der geänderten Geburtsurkunde beträgt 10,00 €.

     

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung:

    Die von der Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand, ist einkommensabhängig und beträgt bei

    • Vornamensänderungen 50,00 € bis 300,00 €
    • Familiennamensänderungen 50,00 € bis 1.200,00 €

    Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn der Namensänderungsantrag negativ beschieden wird.