Hundesteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Jede persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet Eschweiler ist hundesteuerpflichtig. Die An- und Abmeldung eines Hundes ist gebührenfrei.

    Steuerbefreiung
    Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für die Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilflosen Personen dienen, jedoch nur für einen Hund. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H" besitzen. Auf Antrag wird eine Steuerbefreiung für Hunde gewährt, die der Halter nachweislich vom Tierheim Aachen übernommen hat. Die Steuerbefreiung gilt höchstens für 2 Jahre, beginnend mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist, jedoch nur für einen Hund und nicht für gefährliche Hunde.Der Antrag auf Steuerbefreiung ist spätestens zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes schriftlich bei der Stadt Eschweiler zu stellen.

    Steuerermäßigung
    Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§19- 27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.Ferner wird auf Antrag die Steuer für Hunde, die zu Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungszwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Eschweiler anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben, auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

    Steuerbefreiung/Steuerermäßigung
    Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung muss schriftlich bei der Stadt gestellt werden. Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist innerhalb von zwei Wochen der Stadt anzuzeigen.

    An- und Abmeldung
    Die Anmeldung sowie die Abmeldung kann online auf dieser Seite oder durch persönliche Vorsprache bei der Abteilung Steuern und Abgaben oder im Bürgerbüro erfolgen. Sollten Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung vorliegen, so kann diese direkt mit der Anmeldung mitgeteilt werden. Wird ein Hund ausschließlich zum Schutz und der Hilfe Blinder, Gehörloser oder sonst hilfloser Personen gehalten, so wird eine Befreiung von der Hundesteuer ausgesprochen. Dies gilt jedoch nur für einen Hund. Eine Ermäßigung um die Hälfte des Steuersatzes wird unter gewissen Umständen für Hunde, die zu Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungszwecken gehalten werden gewährt. Auch für Hundehalter, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten, wird auf Antrag die Ermäßigung der Hundesteuer gewährt. Bei Anträgen auf Befreiung oder Ermäßigung der Hundesteuer ist ein geeigneter Nachweis (z.B. Schwerbehindertenausweis, Leistungsbescheid) vorzulegen.

    Ordnungswidrigkeiten
    Eine nicht rechtzeitige Anmeldung oder das Halten eines nicht angemeldeten oder unter falscher Rasse angemeldeten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Zuständigkeiten:
    Hundehalter A-K: Frau Foerster
    Hundehalter L-Z: Frau Gronen

    Weitere Informationen sind dem kleinen Wegweiser durch die Abteilung Steuern und Abgaben zu entnehmen.

  • Rechtsgrundlagen

    Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde der Rassen:

    • Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier
    • Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolentano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu
    • sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Weitere Informationen finden Sie unter Verwandte Dienstleistungen

  • Dokumente

  • Erforderliche Unterlagen

    Bei Anträgen auf Befreiung oder Ermäßigung der Hundesteuer ist ein geeigneter Nachweis (z.B. Schwerbehindertenausweis, Leistungsbescheid) vorzulegen.

    Der Abmeldung ist ein geeigneter Nachweis (z.B. Kauf- oder Abgabevertrag, Bescheinigung des Tierarztes o.ä.) sowie die Hundesteuermarke beizufügen.

  • Fristen

    Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes muss die Anmeldung zur Hundesteuer vorgenommen werden.

    Bei einer Haltung auf Probe oder zum Anlernen, spätestens dann, wenn der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird.

    Wird ein Hund aus dem Tierheim Aachen übernommen, so ist der Hund für zwei Jahre von der Hundesteuer befreit.

    Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und ist jährlich am 01.07.fällig.

    Auf Antrag wird jedoch eine vierteljährliche Zahlungsweise zu den Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. gewährt. Diese Regelung soll insbesondere für die Besitzer mehrerer Hunde bzw. die Halter von gefährlichen Hunden gelten.

    Es wird gebeten, im Bedarfsfall einen entsprechenden Antrag möglichst zu Jahresbeginn zu stellen.

    Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem er veräußert oder sonst abgeschafft wurde, abhandengekommen oder eingegangen oder aus der Stadt Eschweiler weg gezogen ist, abzumelden.

  • Verfahrensablauf

    Die Anmeldung sowie die Abmeldung kann online auf dieser Seite oder durch persönliche Vorsprache bei der Abteilung Steuern und Abgaben oder im Bürgerbüro erfolgen.

  • Gebühren

    Hundesteuersätze jährlich:

    • 1 Hund 86,00 Euro
    • 2 Hunde 105,00 Euro je Hund
    • ab 3 Hunde 123,00 Euro je Hund
    • 1 gefährlicher Hund 614,00 Euro
    • ab 2 gefährliche Hunde 767,00 Euro je Hund

    Für den Erwerb einer Ersatzsteuermarke fällt eine Gebühr von 3,00 Euro an.

    Die An- und Abmeldung eines Hundes ist gebührenfrei.


Zuständige Dienststellen

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