Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte

  • Leistungsbeschreibung

    Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung).

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